Réponse à la question N° 2488 (Question écrite) de Madame Diane Adehm, Députée, Monsieur Gilles Roth, Député concernant Jugement du “Bundesgerichtshof” concernant les places de crèche, par Monsieur Claude Meisch, Ministre de l’Education nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse: qp-2488
Sehr geehrter Herr Präsident,
Gemäß Artikel 80 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, bitte wir Sie, folgende
parlamentarische Anfrage an den Herrn Minister für Bildung, Kinder und Jugend weiterzuleiten.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat gestern mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht. Einzig bleibt das Verschulden der beklagten Kommune zu prüfen.
In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes heiβt es weiter:
„[Der Bundesgerichshof] hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem […] anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder […] keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm – auch – um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.“
In diesem Zusammenhang möchten wir folgende Fragen an den Herrn Minister stellen:
- Sieht der Minister Parallelen zwischen der deutschen und der luxemburgischen Gesetzgebung?
- Wenn ja, könnten die Gemeinden und/oder der Staat bei einer unzureichenden Zahl an Betreuungsplätzen zur Rechenschaft gezogen und ggf. auf Schadensersatz verklagt werden?
- Können Eltern in Zukunft im Bereich der frühkindlichen Förderung Ansprüche gegenüber Gemeinden oder dem Staat geltend machen?
Hochachtungsvoll,
Diane Adehm
Abgeordnete |
Gilles Roth
Abgeordneter
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